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Betreibungsamtliche Grundstücksteigerung

21. März 2024

Schuldner und Grundeigentümer:
Grabher Werner, Oberwingertstrasse 8, 9436 Balgach

Steigerungstag:
Dienstag, 11. Juni 2024, 13:30 Uhr

Steigerungslokal:
Mehrzweckhalle Riet, Rietstrasse 39, 9436 Balgach

Steigerungsobjekt:
Grundbuch Gemeinde Balgach, Liegenschaft Nr. 1019, Plan Nr. 21, Oberwingert
2‘717 m2, Strasse/Weg (199 m2), Gartenanlage (1‘245 m2), Wasserbecken (75 m2), übrige befestigte Fläche
(149 m2), Reben (583 m2), Gebäude (466 m2)
Villa Vers. Nr. 1670, Oberwingertstrasse 8, 9436 Balgach (466 m2)

Gerichtlich festgelegter Schätzungswert gemäss Entscheid vom 14.02.2024:
Fr.  4‘245‘000.-

Besichtigung des Steigerungsobjektes:
Dienstag, 14. Mai 2024 ab 13:30 Uhr nur gegen Voranmeldung beim Betreibungsamt Balgach (058 228 80 56 / chiara.gulotta@balgach.ch)

Ende der Eingabefrist für Pfandgläubiger und Dienstbarkeitsberechtigte:
Mittwoch, 10. April 2024

Auflage der Steigerungsbedingungen und des Lastenverzeichnisses:
6. Mai 2024 bis 15. Mai 2024

 

Hinweise:
Die Verwertung wird verlangt infolge Betreibung des Pfandgläubigers im 1. Rang. Der Ersteigerer hat unmittelbar vor dem Zuschlag auf Anrechnung am Kaufpreis eine Anzahlung von Fr. 400’000.- (unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstehenden Bank, zugunsten des Betreibungsamtes Balgach oder bis maximal Fr. 100‘000.00  in bar und der übersteigende Betrag mittels oben erwähntem unwiderruflichem Zahlungsversprechen) zu leisten. Der Restbetrag ist innert 30 Tagen ab Steigerung fällig. Es können keine Entschädigungsansprüche berücksichtigt werden.

Im Weiteren wird auf Art. 133 bis 143 SchKG, auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (SR 281.42) sowie auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG – SR 211.412.41) sowie die dazugehörende Verordnung (BewV – SR 211.412.411) verwiesen.

Aufforderung:
Es ergeht hiermit an die Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten die Aufforderung, dem Betreibungsamt innert der Eingabefrist ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere auch für Zinsen und Kosten detailliert, genau anzumelden und gleichzeitig anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin. Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch das Grundbuch festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Innert der gleichen Frist sind auch alle Dienstbarkeiten anzumelden, welche vor dem Jahr 1912 unter dem früheren kantonalen Recht begründet und noch nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen worden sind. Soweit sie nicht angemeldet werden, können sie einem gutgläubigen Erwerber des Grundstücks gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches auch ohne Eintragung im Grundbuch dinglich wirksam sind.

Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen.

 

9436 Balgach, 20.03.2024

Betreibungsamt Balgach