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Hundekontrolle

Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall vor der Weitergabe, mit einem Chip gekennzeichnet werden und bei AMICUS - der nationalen Datenbank für Hunde - registriert werden.

Hunde, welche aus dem Ausland eingeführt wurden, müssen verzollt werden. Nach der Einfuhr muss der Hund durch einen Tierarzt bei AMICUS registriert werden.

Wer einen Hund hält, muss diesen bei der Wohnsitzgemeinde anmelden. Gemäss Art. 24 des Hundegesetzes besteht eine Steuerpflicht für Hunde. In Balgach beträgt die Hundesteuer CHF 120.- pro Hund im Kalenderjahr.

Wer neu Hundehalter/in ist, wird als Hundehalter/in auf Amicus registrieren. Die Benutzerdaten (Personen-ID und Passwort) erhalten Sie danach per Post oder E-Mail zugestellt. Damit können Sie sich bei Amicus einloggen.

Für Hundehalterinnen und Hundehalter besteht seit dem 1. Januar 2020 eine Versicherungspflicht (Haftplicht).

 

Meldepflichten der Hundehalter an die Gemeindeverwaltung Balgach
(058 228 80 52 / chiara.gulotta@balgach.ch):

  • Übernahme eines Hundes (Anmeldung als Hundehalter)
  • Adressänderung
  • Änderung Ihrer Personalien
  • Tod des Hundes
  • Abgabe des Hundes

 

Meldepflichten der Hundehalter an AMICUS
(0848 777 100 / info@amicus.ch):

  • Abgabe und Übernahme des Hundes
  • Ausfuhr des Hundes ins Ausland
  • Tod des Hundes

 

Hundesteuern (Art. 24ff Hundegesetz)


Steuerpflicht
Die Hundehalterin oder der Hundehalter entrichtet der Wohnsitzgemeinde für jeden von ihr oder ihm im Kanton gehaltenen Hund, der älter als drei Monate ist, eine Hundesteuer.
Keine Hundesteuer ist zu entrichten für:
a) Blindenführ- und Behindertenhunde
b) Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen politischen Gemeinde oder einem anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet wurde
c) Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstobene Hunde angeschafft wurden

 

Fälligkeit und Steuerbezug
Die Hundesteuer wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Verlauf des Jahres, wird die Hundesteuer in vollem Umfang am Ende des Kalendermonats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, fällig.
Die Hundesteuer wird von der politischen Gemeinde eingezogen, in der die Hundehalterin oder der Hundehalter bei Fälligkeit Wohnsitz hat.

 

In Balgach beträgt die jährliche Hundesteuer ab 01.01.2020
Fr. 120.00 pro Hund (ab 3 Monate)
Fr. 500.00 Pauschalsteuer für Tierheime/Zuchtbetriebe

Die Zustellung der Rechnung erfolgt in den Folgejahren jährlich jeweils im 1. Quartal.

 

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