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Erhöhung Wassergebühren per 1. Januar 2026

5. Dezember 2025
Die Wasserversorgung Balgach, ein unselbständig öffentlich-rechtliches Unternehmen der Gemeinde, versorgt die Gemeinde Balgach effizient, wirtschaftlich und umweltschonend mit Trink-, Brauch- und Löschwasser. Sie stellt sicher, dass täglich genügend Wasser mit ausreichendem Druck und der notwendigen Wasserqualität zur Verfügung steht (Versorgungssicherheit). Aufgrund der unverändert hohen Investitionskosten hat die Verschuldung der Wasserversorgung gegenüber dem Gemeindehaushalt in den letzten Jahren stark zugenommen. Um der Verschuldung gegenüber dem Gemeindehaushalt zumindest teilweise entgegenzuwirken, sieht sich der Gemeinderat veranlasst, den Wassertarif ab 1. Januar 2026 von CHF 2.00 pro m3 auf CHF 2.20 pro m3 zu erhöhen.

Die Gemeinde Balgach hat in den letzten Jahren hohe Investitionen im Bereich Wasserversorgung getätigt. So wurden verschiedene Wasserleitungen im Rahmen von Strassensanierungen erneuert, Quellfassungen/-brunnenstuben sukzessive erneuert sowie Ringleitungen abgeschlossen. Auch fallen zusätzlich hohe Investitionen mit der Sanierung der Hauptstrasse an, da in diesem Zusammenhang die teilweise hundertjährigen Wasserleitungen über lange Distanzen ersetzt werden müssen.

Auch in den kommenden Jahren sind weitere Investitionen erforderlich. So steht die zweite Etappe zur Sanierung der Turnhallestrasse an. Zudem plant der Kanton im nächsten Jahr die Fertigstellung der sechsten Etappe der Hauptstrasse. Die vermehrten Bauabsichten an der Mühlsteinstrasse erfordern ebenfalls Anpassungen an den Werkleitungen. Diese und noch weitere Bautätigkeiten in der Gemeinde führen zu zusätzlichen hohen Investitionskosten in der Wasserversorgung.

Aus den vorgenannten Gründen hat der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 24. November 2025 beschlossen, den Wassertarif per 1. Januar 2026 von CHF 2.00 pro m3 auf neu CHF 2.20 pro m3 zu erhöhen.

In der Stellungnahme hält die Preisüberwachung PUE, Bern, fest, dass, mit der Unterbreitung der Anpassung der Gebühren die Gemeinde ihrer Konsultationspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 Preisüberwachungsgesetz (SR 942.20; abgekürzt PüG) nachgekommen ist. Die formellen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 PüG sind somit erfüllt.