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Gastwirtschaftswesen

Die gastgewerbliche Tätigkeit sowie der Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind nach GastwirtschaftsgesetzExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. bewilligungspflichtig. Die Zuständigkeit liegt beim Gemeinderat.

Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:

  • die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;
  • die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat;
  • die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.

Der Gemeinderat erteilt das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb, wenn der Gesuchsteller:

  • handlungsfähig ist;
  • charakterlich geeignet ist;
  • Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet;
  • die notwendigen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nachweist (Prüfungsabschluss Lebensmittelhygiene/Suchtprävention oder mindestens drei Jahre Berufserfahrung oder Wirtefähigkeitsausweis oder BIGA-anerkannte Berufslehre in den Bereichen Gastwirtschaft/Hauswirtschaft oder Nahrung/Getränke)
  • zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.

Das Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist an dieselben Voraussetzungen gebunden.

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