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Individuelle Prämienverbilligungen 2024

28. Januar 2024

Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligungen (IPV). Die zu erfüllenden Bedingungen und die Höhe der Vergüns­tigung sind im kantonalen Recht geregelt. Massgebend für eine Verbilligung sind die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Anmeldung/ Fristen

Zum Bezug von IPV sind Personen berechtigt, die am 1. Januar 2024 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen hatten. Für eine Berechnung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2024 massgebend. Eine Selbstberechnung ist auf www.svasg.ch/ipv möglich. Das Formular kann seit Anfang 2024 online ausgefüllt und abgeschickt werden.

Bitte beachten Sie unbedingt die Einreichfrist per 31. März 2024. Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr oder nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Ausnahmen bestehen für gesuchstellende Personen (oder ihre Vertretung), die unver­schuldet von der Antragstellung abgehalten worden sind.

Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen wird die Prämienverbilligung ohne Anmeldung direkt den entsprechenden Krankenversicherern überwiesen und den Prämienrechnungen gutgeschrieben.

Die AHV-Zweigstelle kann Sie auf Wunsch persönlich beraten. Mehr Informationen erhalten Sie auch auf der Webseite www.svasg.ch/ipv (mit Erklärvideos) oder über die Telefonnummer 071 282 61 91.

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