Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen - Öffentliche Planauflage
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen - Öffentliche Planauflage
für:
S-2479639.1
Transformatorenstation Gofast Balgacherstrasse 205
- Neubau der Transformatorenstation auf der Parzelle 766 in der Gemeinde Balgach Koordinaten: 2764925/1253256
L-2479635.1
24 kV-Kabel zwischen der Messstation 13 Ziegeleiweg und der Transformatorenstation 40 Balgacherstrasse 205
- Kabeleinzug in bestehende und teilweise neue Rohranlage
Grabarbeiten Parzelle: 766
Koordinaten: 2764840/1253130 nach 2764919/1253260
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
EVU-Beratung AG
Rietlistrasse 5
9403 Goldach SG
Ingenieurteam IFE AG
Balgacherstrasse 26
9445 Rebstein
im Namen von
GOFAST AG
Wiesenstrasse 10a
8952 Schlieren
Politische Gemeinde Balgach
Turnhallestrasse 1
9436 Balgach
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 6. Januar 2025 bis zum 4. Februar 2025 bei der Gemeinderatskanzlei Balgach, Turnhallestrasse 1, 9436 Balgach, öffentlich aufgelegt.
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/4643/cc81b36d online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf