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Betreibungsamtliche Grundstücksteigerung

22. Januar 2025

Schuldner und Grundeigentümer:
Bickel Marcel Kurt, Neudorfstrasse 4, 9436 Balgach

Steigerungstag:
Mittwoch, 9. April 2025, 13:30 Uhr

Steigerungslokal:
Mehrzweckhalle Riet, Rietstrasse 39, 9436 Balgach

Steigerungsobjekt:
Grundstück Nr. 580, Plan Nr. 9, Eichholz
454 m2, Gartenanlage (343 m2), Gebäude (111 m2)
Wohnhaus Vers. Nr. 155, Neudorfstrasse 4, 9436 Balgach (111 m2)

Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung vom 03.07.2024:
Fr.  890‘000.00

Besichtigung des Steigerungsobjektes:
Donnerstag, 3. April 2025 am 13:30 Uhr nur gegen Voranmeldung beim Betreibungsamt Balgach (058 228 80 56 / chiara.gulotta@balgach.ch)

Ende der Eingabefrist für Pfandgläubiger und Dienstbarkeitsberechtigte:
Donnerstag, 20. Februar 2025

Auflage der Steigerungsbedingungen und des Lastenverzeichnisses:
3. März 2025 bis 12. März 2025 im Büro des Betreibungsamtes Balgach

 

Hinweise:
Die Verwertung wird von Gläubigern im Pfändungsverfahren verlangt. Der Ersteigerer hat unmittelbar vor dem Zuschlag auf Anrechnung am Kaufpreis eine Anzahlung von Fr. 50’000.- mittels unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstehenden Bank, zugunsten des Betreibungsamtes Balgach oder in bar zu leisten. Der Restbetrag ist innert 30 Tagen ab Steigerung fällig. Es können keine Entschädigungsansprüche berücksichtigt werden.

Im Weiteren wird auf Art. 133 bis 143 SchKG, auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (SR 281.42) sowie auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG – SR 211.412.41) sowie die dazugehörende Verordnung (BewV – SR 211.412.411) verwiesen.

Aufforderung:
Es ergeht hiermit an die Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten die Aufforderung, dem Betreibungsamt innert der Eingabefrist ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere auch für Zinsen und Kosten detailliert, genau anzumelden und gleichzeitig anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin. Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch das Grundbuch festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Innert der gleichen Frist sind auch alle Dienstbarkeiten anzumelden, welche vor dem Jahr 1912 unter dem früheren kantonalen Recht begründet und noch nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen worden sind. Soweit sie nicht angemeldet werden, können sie einem gutgläubigen Erwerber des Grundstücks gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches auch ohne Eintragung im Grundbuch dinglich wirksam sind.

Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen.

9436 Balgach, 31.01.2025

Betreibungsamt Balgach