Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen - Öffentliche Planauflage
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage
für:
S-2523782.1
Transformatorenstation 43 Engestrasse
- Neubau der Transformatorenstation Engestrasse auf Parzelle 2044 der Gemeinde Balgach
Koordinaten: 2762752/ 1252458
L-2523789.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 34 Grünenstein und 43 Engestrasse
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung, Rohranlage teilweise bestehend
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 1969 und 2044 der Gemeinde Balgach
Koordinaten: 2762799/ 1252711 nach 2762752/ 1252458
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
Ingenieurteam IFE AG
Balgacherstrasse 26
9445 Rebstein
im Namen von
Politische Gemeinde Balgach
Turnhallestrasse 1
9436 Balgach
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 29. April 2025 bis zum 28. Mai 2025 beim Büro der Gemeinderatskanzlei Balgach, Turnhallestrasse 1, 9436 Balgach öffentlich aufgelegt.
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5284/69f6fdd82c online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.